Patente, Marken und Muster/Designs nach dem Brexit

Peter Puchberger

Architektur und Bauwesen sind wesentliche Nutzer des IP Systems. Die IP-Rechte (Intellectual Property), insbesondere Patente, Marken und Muster, stellen einen bedeutenden Faktor der Wirtschaft dar und können einen erheblichen Wert bedeuten.

Gemäß Mitteilung des Österreichischen Patentamtes werden jedes Jahr national in Österreich rund 300 Patente aus dem Bauwesen angemeldet. Die Statistik des Europäischen Patentamtes zeigt für das Jahr 2018 unter “Civil Engineering“ 4.692 europäische Anmeldungen. In Verbindung mit dem Bauwesen und mit Ingenieurleistungen ist allerdings die Zahl der Anmeldungen viel größer, wenn man an den Maschinenbau und die Werkzeugtechnik denkt, die stark vom Bauwesen beeinflusst sind. Im Jahr 2018 wurden insgesamt 174.317 Anmeldungen für alle technischen Gebiete europäisch angemeldet. Es ist von großem Interesse, was mit allen diesen Patentanmeldungen und auch mit anderen IP-Rechten im Fall des Ausscheidens des Vereinigten Königreiches aus der EU geschieht.

Die Regierung des UK gibt auf der Internetseite www.gov.uk/guidance/intellectual-property- and-brexit den jeweils letzten Stand der Entwicklung bekannt. Es ist zu empfehlen, bei Bedarf dieser Internetseite den letzten Stand der Geschehnisse zu entnehmen. Allerdings lassen sich auch jetzt einige Grundsätze feststellen, die in den beiden Fällen, geregelter oder harter Brexit, zu beachten sein werden.

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Peter Puchberger ist technischer Chemiker und seit Jahrzehnten als Patentanwalt tätig.

Im ausführlichen Beitrag werden folgende Themen behandelt:

  • Nationale Patente, beim UK Intellectual Property Office (IPO) eingereicht und dort erteilt
  • Europäische Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ)
  • Schutzzertifikate, chemische und pharmazeutische Industrie, Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel
  • Unionspatente, Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
  • Nationale Marken und Markenanmeldungen, direkt beim UK IPO angemeldet
  • Internationale Registrierungen gemäß Madrider Markenabkommen und zugehörigem Protokoll
  • Unionsmarken registriert bei der EUIPO in Alicante
  • Erneuerungen von UK-Marken, die von Unionsmarken abstammen
  • Anmeldungen von internationalen Registrierungen mit Benennung der EU
  • Musterrecht, nationale Design- bzw. Geschmacksmusteranmeldungen
  • Musterrecht, nicht registrierte Designs, UK Continuing Unregistered Design

Last, but not least geht es um die Gerichtsbarkeit. Ab dem Ende der Übergangsphase werden EU-weite Entscheidungen der Ämter und Gerichte einschließlich des Europäischen Gerichtshofes in UK nicht mehr durchsetzbar sein. Es werden auch die Gerichte in UK keinerlei Entscheidungen auf der Basis von Unionsmarken oder Unionsmuster hinsichtlich Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit treffen können.

Die Frage der Gerichtsbarkeit wird sicherlich für die Abfassung und Gültigkeit von Lizenzverträgen zu beachten sein, sodass auch nachträgliche Prüfungen bereits geschlossener Lizenzverträge anzuraten sind.

Es wird notwendig sein, die weitere Entwicklung genau zu beobachten oder von IP-Spezialisten beobachten zu lassen, um zeitgerecht auf Änderungen reagieren zu können.