derOIAV
Landesvereine
Fachgruppen
Mitgliedschaft
Veranstaltungen
euring
ÖIAZ
ÖIAN
Vermietung
Links
Impressum
 

 

Name, Zweck und Aufgaben des Vereins

 

§ 1) Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Österreichischer Ingenieur- und Architekten-Verein", abgekürzt ÖIAV, und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, und gliedert sich regional in selbständige Landesvereine und fachlich in Fachgruppen.

 

§ 2) Zweck

2.1) Der ÖIAV ist ein gemeinnütziger Verein, der die sinngemäße, gefahrlose und für den Menschen nützliche Anwendung der Technik fördern und den Mißbrauch derselben soweit wie möglich verhindern soll. Weiterhin soll die technische Allgemeinbildung erhöht und die Weiterbildung der Techniker nach dem Abschluß des Studiums gefördert werden. Ebenso soll die Zusammenfassung der Angehörigen des Ingenieur- und Architektenstandes zur Förderung der technischen und baukünstlerischen Belange in wissen-schaftlicher, kultureller und gemeinnütziger Hinsicht sowie zur Wahrung gemeinsamer Interessen erfolgen.

2.2) Der ÖIAV strebt die sinngemäße und von Mißbrauch freie Anwendung der Technik an und verpflichtet seine Mitglieder in dieser Hinsicht besondere Gewissenhaftigkeit, Pflichttreue und Rücksichtnahme auf die menschlichen Belange zu beobachten.

2.3) Der ÖIAV soll durch Aufnahme von Mitgliedervereinen eine Dachorganisation aller mit Problemen der Technik und der modernen technischen Zivilisation im weitesten Umfang beschäftigter Vereinigungen bilden.

2.4) Der ÖIAV ist bestrebt, das Ansehen des Ingenieur- und Architektenstandes in beruflicher, wissenschaftlicher und ethischer Hinsicht zu heben.

 

§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.01) Veranstaltungen und Maßnahmen zur Vertiefung und Er-weiterung sowohl des Fachwissens als auch besonders der technischen Allgemeinbildung und der Beziehung zwischen Mensch und Technik durch Erfahrungsaustausch, Vorträge, Tagungen, Studienreisen und sonstige Veranstaltungen sowie Führung einer Fachbücherei.

3.02) Pflege der Beziehungen zu anderen Einflußbereichen der Technik, insbesondere mit den Hochschulen und ausländischen Vereinigungen.

3.03) Beteiligung an übernationalen technischen Organisationen und Vereinigungen sowie an deren Veranstaltungen.

3.04) Erteilung von fachlichen Anregungen und Gutachten an Behörden, öffentliche Körperschaften und sonstige Interessierten auf Grund eigener Initiative oder nach Aufforderung.

3.05) Versorgung der Presse mit Nachrichten über Probleme der Technik, deren Entwicklung und deren Sorgen und Gefahren und über die aktuellen Probleme des Technikerstandes und dessen Nachwuchses.

3.06) Förderung des technischen Hochschulunterrichtes und Unter-stützung der dafür zuständigen Behörden, Körperschaften usw.

3.07) Unterstützung des technischen Nachwuchses auf jede ge-eignete Art und Weise.

3.08) Herausgabe periodischer Druckschriften und anderer Druck-werke.

3.09) Vorbereitung und Beratung der zuständigen öffentlichen Körperschaften bei der Regelung aller mit dem Ingenieur und der Technik zusammenhängenden Fragen.

3.10) Beratung und Überwachung von Wettbewerben, Vermittlung bei Streitigkeiten in technischen Angelegenheiten, Bestellung von Schiedsrichtern.

3.11) Gesellschaftliche Veranstaltungen kollegialer und reprä-sentativer Natur.

3.12) Veranstaltung und Förderung volkstümlicher Vorträge zur Verbreitung des Verständnisses für fachtechnische Kenntnisse und Erhöhung der Wertschätzung technischer Arbeit in der breiten Öffentlichkeit. Veranstaltungen zur Weiterbildung der technischen Fachkräfte nach Abschluß der Studien durch Vorträge, Kurse, Fachzeitschriften und durch Zusammenfassung in Fachgruppen.

3.13) Sonstige zur Erreichung dieses Zieles geeignete Maßnahmen und Einrichtungen.

 

§ 4) Aufbringung der finanziellen Mittel

4.1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:

(1) Mitglieds- und Fördererbeiträge,

(2) Erträgnisse des Vereinsvermögens,

(3) Erträgnisse von Veranstaltungen,

(4) Spenden und sonstige Einnahmen.

Die Verwendung der aufgebrachten Geldmittel für andere als Vereinszwecke (§ 3) ist unzulässig. Hiebei müssen persönliche und private Interessen unbedingt ausgeschlossen bleiben.

Mitgliedschaft

§ 5) Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

5.1) Ehrenmitgliedern
5.2) Fördernden Mitgliedern
5.3) Ordentlichen Mitgliedern
5.4) Außerordentlichen Mitgliedern
5.5) Studentischen Mitgliedern
5.6) Mitgliedervereinen
5.7) Korrespondierenden Mitgliedern

ad 5.1) Ehrenmitglieder können werden:

Personen, die sich besonders hervorragende Verdienste um die Erreichung der Vereinszwecke erworben haben.

ad 5.2) Fördernde Mitglieder können werden:

(1) Personen, die die Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliche Mitglieder nicht erfüllen, aber eine leitende Berufsstellung auf technischem oder wirtschaftlichem Gebiet innehaben (persönliche Förderer).

(2) Körperschaften, juristische Personen und Unternehmungen (nichtpersönliche Förderer). Diese können eine leitende Persönlichkeit, tunlichst technischer Fachrichtung, zum ständigen Vertreter in Vereinsangelegenheiten bestellen.

ad 5.3) Ordentliche Mitglieder können werden:

(1) Ingenieure und Architekten, die ein mit Erfolg abge-schlossenes akademisches Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule technischer Richtung, oder an einer Meisterschule für Architektur an der Akademie der bildenden Künste oder an einer Meisterklasse für Architektur der Akademie für angewandte Kunst in Wien nachweisen.

(2) Professoren und Dozenten an solchen Hochschulen und Akademien.

(3) Mitglieder der Ingenieurkammern.

(4) Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf tech-nischem, naturwissenschaftlichem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind oder waren.

(5) Sonstige technische, naturwissenschaftliche oder baukünst-lerische Fachleute mit entsprechender Allgemeinbildung, welche die Voraussetzungen nach (1) bis (4) nicht erfüllen, aber - auch bei Anwendung eines rigorosen Beurteilungsmaßstabes - hervorragende, selbstständige, berufliche Leistungen erbracht haben.

ad 5.4) Außerordentliche Mitglieder können werden:

(1) Personen, die bereits anderen technischen Vereinen angehören und nicht ordentliche Mitglieder des ÖIAV sind oder bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Mitglieder nicht zutreffen, die jedoch den Zweck und die Aufgabe des Vereines zu unterstützen beabsichtigen.

(2) Personen, die ordentliche Mitglieder eines Mitgliedervereines sind.

ad 5.5) Studentische Mitglieder können werden:

Studierende an den unter 5.3 (1) angeführten Hochschulen und Akademien.

ad 5.6) Mitgliedervereine können werden:

Technische Fach- oder ähnliche Vereine, denen nach ihren Satzungen Aufgaben im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzungen zukommen und für die infolgedessen der ÖIAV als Dachorganisation angesehen werden kann.

ad 5.7) Korrespondierende Mitglieder können werden:

Im Auslande wohnhafte Personen, die auf technischem, bau-künstlerischem oder naturwissenschaftlichem Gebiet Hervorragendes geleistet oder zur Förderung der technischen Wissenschaften besonders beigetragen haben.

 

§ 6) Aufnahme in den Verein

6.1) Das schriftliche Ansuchen um Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied oder als studentisches Mitglied ist unter Anschluß des Nachweises der Erfüllung der Aufnahmebedingungen zu richten an:

den jeweiligen Landesverein, in dessen Bereich der Wohn- oder Geschäftssitz oder bei studentischen Mitgliedern die Hochschule des Bewerbers liegt, oder von jenen Bewerbern, deren Wohn- oder Geschäftssitz oder Hochschule nicht im Bereich eines Landesvereines liegt, an das Präsidium.

6.2) Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder sowie von studentischen Mitgliedern vollzieht auf Vorschlag des Landesvereines der Verwaltungsrat. Sie darf nur über Empfehlung eines ordentlichen oder korrespondierenden Mitgliedes erfolgen. Bei der Aufnahme von Personen nach 5.3 (5) dieser Satzungen ist die Empfehlung von drei ordentlichen Mitgliedern, die derselben Fachrichtung wie der Aufnahmewerber angehören, erforderlich.

6.3) Mit der vollzogenen Aufnahme erwirbt das Mitglied gleichzeitig die Mitgliedschaft des Landesvereines, bei dem es sich um die Aufnahme beworben hat.

6.4) Die Bestimmungen des § 6 gelten nicht für die derzeitigen Mitglieder des Vereines.

6.5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrungen aller Art erfolgen durch den Verwaltungsrat auf Antrag des Präsidiums jeweils mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen.

6.6) Die Aufnahme von Mitgliedervereinen erfolgt durch den Ver-waltungsrat.

6.7) Die ordentlichen Mitglieder eines Mitgliedervereines sind ohne weitere Voraussetzungen außerordentliche Mitglieder gemäß 5.4 (2).

6.8) Die Aufnahme von a.o. Mitgliedern gemäß 5.4 (1) erfolgt sinngemäß nach 6.1 und 6.2.

 

§ 7) Rechte der Mitglieder

7.1) Den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern steht an Rechten zu:

(1) das aktive Wahlrecht in der allgemeinen Hauptversammlung und der regionalen Mitgliederversammlung und das passive Wahlrecht in allen Vereinsfunktionen, das Recht der Antragstellung und das Stimmrecht bei Beschlüssen,

(2) das Recht der Einsichtnahme in Geschäftsstücke des Vereines nach Genehmigung durch das Präsidium,

(3) die Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen, Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereines, einschließlich der seiner Fachgruppen nach Maßgabe dieser Satzungen und der Geschäftsordnung,

(4) die Benützung der Bücherei sowie der Klubräume und die Entleihung von Büchern und Zeitschriften nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

(5) der Bezug der Vereinszeitschrift, allerdings nur unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages,

(6) die Inanspruchnahme des Vereines im Rahmen seiner Zweck-bestimmung zur Erteilung von Rat und Beistand in Angelegenheit allgemeiner Bedeutung,

(7) die Einführung von Gästen bei Vorträgen und gesellschaftli-chen Veranstaltungen.

7.2) Den fördernden persönlichen Mitgliedern und den ständigen Vertretern der nichtpersönlichen fördernden Mitglieder stehen die Rechte nach 7.1 (3) bis (7) und das aktive und passive Wahlrecht in Ausschüssen und in Zweckgruppen technisch-wirtschaftlicher Natur zu.

7.3) Studentischen Mitgliedern stehen die Rechte nach 7.1 (3) bis (7) und das aktive und passive Wahlrecht des Jungakademiker-ausschusses zu.

7.4) Korrespondierenden Mitgliedern stehen die Rechte nach 7.1 (3) bis (7) zu.

7.5) Außerordentlichen Mitgliedern stehen die Rechte nach 7.1 (3), (4), (6) und (7) zu.

 

§ 8) Pflichten der Mitglieder

8.1) Den Mitgliedern, mit Ausnahme von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern, kommen folgende Pflichten zu:

(1) Förderung des Vereinszweckes,
(2) Wahrung des Ansehens des Ingenieur- und Architektenstandes,
(3) Befolgung der Satzungen und der Geschäftsordnung des ÖIAV    und der Beschlüsse der gewählten Organe,
(4) gewissenhafte Erfüllung eines angenommenen Amtes,
(5) pünktliche Leistung des vom Verwaltungsrat festgesetzten Mitglieds- oder Fördererbeitrages.

8.2) Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit sie keine Ämter übernommen haben, sind gegenüber dem Verein nur gemäß 8.1 (1) und (2) verpflichtet.

 

§ 9) Beendigung der Mitgliedschaft

9.1) Das Ende der Mitgliedschaft und damit die Aufhebung der mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der Bezahlung bereits fällig gewesener Mitgliedsbeiträge, tritt ein durch:

(1) Austritt,
(2) Ausschließung,
(3) Tod,
(4) Auflösung bei einer juristischen Person.

9.2) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist spätestens 3 Monate vorher dem Landesverein oder dem General- sekretariat nachweislich bekanntzugeben.

9.3) Die Ausschließung aus dem Verein kann auf Vorschlag des Präsidiums durch den Verwaltungsrat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Landesverein erfolgen und ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen wegen:

(1) Nichterfüllung der mit der Mitgliedschaft übernommenen Pflichten, insbesondere wegen standeswidrigen Verhaltens, wiederholter Satzungsverletzung und Nichtzahlung des Mitglieds- und Fördererbeitrages trotz wiederholter Mahnung,

(2) eines Verbrechens oder eines anderen aus Gewinnsucht oder durch unehrenhaftes Verhalten begangenen Deliktes.

Verwaltung und Gliederung des Vereines

§ 10) Organe des Vereines sind:

10.1) der Präsident,
10.2) das Präsidium,
10.3) die allgemeine Hauptversammlung,
10.4) der Verwaltungsrat,
10.5) die regionale Mitgliederversammlung,
10.6) Fachgruppen, Ausschüsse,
10.7) das Schiedsgericht,
10.8) Rechnungsprüfer.

Die Tätigkeit in den Organen des Vereines erfolgt ehrenamtlich.

Den Mitgliedern des Präsidiums und des Verwaltungsrates steht Ersatz ihrer Barauslagen zu. Der Generalsekretär und die Be-diensteten des Generalsekretariates sind besoldet.

 

§ 11) Der Präsident

11.1) Dem Präsidenten und in seiner Vertretung einem der Vizepräsidenten obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, der Vorsitz in den Organen des Vereines 10.2) bis 10.5) und die Dienstaufsicht über das Generalsekretariat und über die Ver-mögensverwaltung.

11.2) Dem Präsidenten obliegt weiters die rechtsverbindliche Zeichnung für den Verein, gemeinsam mit dem Generalsekretär. In reinen Vermögens- und Kassenangelegenheiten steht die rechts-verbindliche Zeichnung auch dem Vermögensverwalter, gemeinsam mit dem Generalsekretär, zu. Die Zeichnung der übrigen Korrespondenz kann auch durch den Generalsekretär allein erfolgen.

 

§ 12) Das Präsidium

12.1) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihm die Durchführung der Beschlüsse der allgemeinen Hauptversammlung und des Verwaltungsrates sowie die ordnungsgemäße und sparsame Vermögensverwaltung.

12.2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und drei Vize-präsidenten, von welchen mindestens zwei gleichzeitig Mitglieder von Landesvereinen sein müssen, dem Vermögensverwalter und dem Vermögensverwalter-Stellvertreter. Die Mitglieder des Präsidiums werden für eine Funktionsdauer von 3 Jahren in gesonderten Wahlgängen über Vorschlag des Verwaltungsrates in der allgemeinen Hauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist für den Vermögensverwalter und den Vermögensverwalter-Stellvertreter zulässig. Für den Präsidenten und die Vizepräsidenten nur über einen vorausgegangenen besonderen Beschluß des Verwaltungsrates, der mit 2/3 Mehrheit zu fassen ist.

12.3) Den nach Bedarf anzuberaumenden Sitzungen des Präsidiums wohnt der Generalsekretär bei.

 

§ 13) Die allgemeine Hauptversammlung

13.1) Die allgemeine Hauptversammlung ist zuständig für:

(1) die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

(2) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Verwaltungsrates und des Präsidiums,

(3) Satzungsänderung und die Auflösung des ÖIAV,

(4) die Wahl des Präsidiums,

(5) die Wahl der Rechnungsprüfer,

(6) die Beschlußfassung über alle vom Verwaltungsrat vorgelegten Anträge,

(7) die Fachgruppeneinteilung.

13.2) Eine allgemeine Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich, und zwar bis spätestens 30. Juni statt. Sie ist vom Präsidenten zumindest 4 Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung einzuberufen. Eine Hauptversammlung kann in Wien oder einer Landeshauptstadt stattfinden. Jede weitere allgemeine Haupt-versammlung wird als außerordentliche bezeichnet. Eine solche muß über Antrag des Verwaltungsrates oder von mindestens 1/5 der Gesamtmitglieder oder von 2 Landesvereinen binnen 4 Wochen mit der von den Initiatoren beantragten Tagesordnung einberufen werden. Kommt der Präsident (Vizepräsident) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Generalsekretär die allgemeine Hauptversammlung einzuberufen.

13.3) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitglieder des Vereines können sich zur Abgabe ihrer Stimme gegenseitig schriftlich ermächtigen. Zu diesem Zwecke können bis zu 20 Stimmen auf ein Mitglied übertragen werden.

13.4) Über Anträge jeder Art, die vorher nicht dem Verwaltungsrat unterbreitet waren, wird in der allgemeinen Hauptversammlung nur beraten, aber nicht beschlossen.

 

§ 14) Der Verwaltungsrat

14.1) Der Verwaltungsrat ist zuständig für:

(1) die Erlassung einer Geschäftsordnung,

(2) die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern (§§ 6 und 9),

(3) die Festsetzung der jährlichen Mitglieder- und Fördererbeiträge für die einzelnen Mitgliedergruppen nach § 5,

(4) die Festsetzung des Schlüssels für die Verteilung der ein-gegangenen Beiträge und der gemeinsamen Unkosten zwischen ÖIAV und den Landesvereinen,

(5) die Erstattung von Vorschlägen für die Wahl des Präsidiums an die allgemeine Hauptversammlung,

(6) die Bestellung und Lösung des Dienstverhältnisses des Generalsekretärs,

(7) die Zustimmung zu den Satzungen der Landesvereine und zur Zugehörigkeit von Landesvereinen bei anderen Organisationen,

(8) formale Satzungsänderungen, soweit sie durch behördliche Vorschriften erforderlich werden,

(9) die Beantragung der Auflösung des ÖIAV bei der allgemeinen Hauptversammlung,

(10) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und die Verleihung sonstiger Auszeichnungen (z. B. Goldene Ehrenmünze) sowie Ehrungen aller Art.

14.21) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Präsidiums, dem zuletzt abgetretenen Präsidenten aus der Zahl der Verwaltungsräte, die aus 14.22) hervorgeht, und den Obmänner der Fachgruppen zusammen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse des Vereines nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

14.22) Die Verwaltungsräte werden von den Landesvereinen bzw. der regionalen Mitgliederversammlung gewählt. Hiezu wird bis 31. März jedes 3. Jahres, erstmalig jedoch unmittelbar nach Annahme dieser Satzungen, die Stimmzahl ermittelt, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des ÖIAV durch 21 dividiert und der Quotient auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet wird. Jeder Landesverein wählt so viele Verwaltungsräte, als die Stimmzahl in seiner Mitgliederzahl ganzzahlig enthalten ist. Die dabei anfallenden Reststimmen werden der Anzahl der durch die regionale Mitgliederversammlung repräsentierten Mitglieder zugezählt. Jedem Landes-verein steht jedoch, unabhängig von seiner Mitgliederzahl, die Entsendung mindestens eines Verwaltungsrates zu. Dabei gibt es keine Reststimmen. Die regionale Mitgliederversammlung wählt so viele Verwaltungsräte, als die Stimmzahl in ihrer durch die Reststimmen vermehrten Mitgliederzahl enthalten ist. Die hier sich ergebenden Bruchteile werden auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

14.23) Mitgliedervereine entsenden je einen stimmberechtigten Delegierten in den Verwaltungsrat.

14.3) Die Funktionsdauer der Verwaltungsräte beträgt 3 Jahre. Die Vorsitzenden der Landesvereine und der regionalen Mitglieder-versammlung geben die bestellten Verwaltungsräte und Ver-änderungen dem Präsidenten des ÖIAV bekannt.

14.4) Die Verwaltungsräte können sich zur Abgabe ihrer Stimme gegenseitig ermächtigen. Zu diesem Zwecke können bis zu 4 Stimmen auf einen Verwaltungsrat nachweislich übertragen werden.

14.5) Der Verwaltungsrat wird nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich, vom Präsidium einberufen.

14.6) Die Einladung zu den Sitzungen des Verwaltungsrates müssen mit Angabe der Tagesordnungspunkte spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin zur Post gegeben werden. Er ist beschluß-fähig, wenn mindestens ein Mitglied des Präsidiums und 6 weitere Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sind.

 

§ 15) Regionale Mitgliederversammlung

15.1) Für die Mitglieder mit dem Wohn- oder Geschäftssitz in Gebieten, für die kein Landesverein besteht, sind regionale Mitgliederversammlungen einzuberufen.

15.2) Regionale Mitgliederversammlungen sind zuständig für:

(1) Wahl von Verwaltungsräten (14.22),

(2) Wahl von Mitgliedern in Regional-Ausschüsse,

(3) Beratung lokaler Sach- und Standesfragen.

15.3) Die Einberufung einer regionalen Mitgliederversammlung er-

folgt nach Bedarf durch das Präsidium.

 

§ 16) Fachgruppen

Zur Förderung des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Gemeinschaftsarbeit auf einem engeren Fachgebiet werden Fachgruppen gebildet. Die Zahl und Einteilung der Fachgruppen und ihre Bezeichnung beschließt die allgemeine Hauptversammlung über Vorschlag des Verwaltungsrates. Jede Fachgruppe muß einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter haben, die von den Fachgruppenmitgliedern gewählt werden.

 

§ 17) Ausschüsse

17.1) Nach vorhergehender Beratung im Verwaltungsrat können für die Beratung bestimmter Einzelaufgaben vom Präsidium Ausschüsse gebildet werden.

17.2) Jeder Ausschuß besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem Schriftführer. Diese Organe müssen Vereinsmitglieder sein. Die übrigen Angehörigen des Ausschusses können auch Nichtmitglieder sein.

 

§ 18) Das Schiedsgericht

18.1) Alle aus dem Vereinsverhältnis zwischen Vereinsmitgliedern, Förderern, oder den Mitgliedern von Vereinsorganen untereinander oder zwischen Mitgliedern oder Förderern einerseits und den Vereinen der seinen leitenden Organen andererseits entspringenden Streitigkeiten, die nicht unmittelbar auf Grund der Satzungs-bestimmungen ausgetragen werden können, sind durch ein Schieds-gericht zu schlichten. Dieses ist beim Präsidenten des Vereines unter Darlegung der Streitgegenstände schriftlich anzufordern.

18.2) In einem solchen Falle hat der das Schiedsgericht Anzu-rufende - der Verein durch das Präsidium - dem Gegner binnen 14 Tagen im Wege der Vereinskanzlei einen Schiedsrichter aus dem Stande der ordentlichen oder persönlich fördernden Vereinsmitglieder schriftlich bekanntzugeben. Wenn der Gegner nicht binnen 14 Tagen seinen Schiedsrichter namhaft macht, so ist das Präsidium berechtigt, den zweiten Schiedsrichter aus dem Stande der ordentlichen Vereinsmitglieder zu bestellen.

18.3) Die beiden Schiedsrichter haben binnen 8 Tagen nach ihrer Bestellung gemeinschaftlich einen Obmann aus dem Stande der ordentlichen Vereinsmitglieder zu wählen. Sollte hiebei eine Einigung nicht zustande kommen, so entscheidet zwischen den beiden von den Schiedsrichtern zum Obmann vorgeschlagenen das Los.

18.4) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes, das an ein be-stimmtes Verfahren nicht gebunden ist, muß binnen 6 Monaten vom Tage der Anrufung gefällt werden und erwächst mit dem Tag der Zustellung in Rechtskraft. Eine Berufung oder weitere Klageführung ist nicht zulässig.

 

§ 19) Die Rechnungsprüfer

19.1) Die Rechnungsprüfer haben die Pflicht, die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Verwaltungsrat und der allgemeinen Hauptversammlung unter allfälliger Antragstellung auf Entlastung des Präsidiums und des Vermögensverwalters zu berichten.

19.2) Die Hauptversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer und 2 stell-vertretende Rechnungsprüfer, die keinem leitenden Vereinsorgan angehören dürfen. Jedes Jahr scheidet - dem Dienstalter nach - abwechselnd ein Rechnungsprüfer oder ein stellvertretender Rechnungsprüfer aus.

 

§ 20) Der Generalsekretär

Der Generalsekretär wird gemäß 14.1 (6) vom Verwaltungsrat bestellt. Er muß Mitglied des Vereines sein und steht im Vertragsverhältnis zum ÖIAV. Der Generalsekretär untersteht unmittelbar dem Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter. Er führt die Vereinsagenden nach den Weisungen der satzungsgemäß dafür zuständigen Organe des Vereines (10.1 bis 10.5), insbesondere das Generalsekretariat, die Personalangelegenheiten und die wirt-schaftliche Verwaltung. Ihm obliegt die Schriftführung bei den Sitzungen des Verwaltungsrates und in der Hauptversammlung ebenso wie die Durchführung der in diesen Organen gefaßten Beschlüsse. Der Generalsekretär ist berechtigt, an allen im Rahmen des ÖIAV, seiner Fachgruppen und Ausschüsse stattfindenden Sitzungen teilzunehmen.

Wahlen, Beschlüsse, Geschäftsordnung, Landesvereine

 

§ 21) Wahlen und Beschlüsse

21.1) Eine Wahl gilt, soweit in diesen Satzungen nicht anderes bestimmt ist, als erfolgt, wenn für einen Wahlwerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Die Mitglieder des Präsidiums müssen in gesonderten Wahlgängen gewählt werden.

21.2) Beschlüsse werden, soweit in diesen Satzungen nicht anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt mit.

21.3) Eine Abänderung der Satzungen kann nur mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen in einer allgemeinen Hauptversammlung be-schlossen werden, wenn der genau abgefaßte Antrag im Ver-waltungsrat vorher eingebracht und in der Einladung zur darüber beschließenden allgemeinen Hauptversammlung im Wortlaut bekannt-gegeben worden ist.

Satzungsänderungen, die auch eine Änderung der Satzungen der Landesvereine erfordern, dürfen nur mit Zustimmung aller betroffenen Landesvereine vorgenommen werden.

 

§ 22) Geschäftsordnung

Einzelheiten über die Verwaltung des Vereines, insbesondere über den genauen Vorgang der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern, der Durchführung von Wahlen, Verfahren bei Streitigkeiten, die Vermögens- und Kassen- und Kanzleiverwaltung, die Herausgabe einer Vereinszeitung und die Benützung der Bibliothek, die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Gesamtverein und den Landesvereinen und dergleichen, sind, falls erforderlich, in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

 

§ 23) Landesvereine

23.1) Landesvereine im Sinne dieser Satzungen sind auf den Bereich eines Bundeslandes beschränkte Vereine, deren Satzungen zumindest bezüglich Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft mit den Satzungen des Gesamtvereines übereinstimmen, diesen in keinem Punkte widersprechen und vom Verwaltungsrat des Gesamtvereines ausdrücklich gebilligt werden.

23.2) Die Landesvereine führen die Bezeichnung "Österreichischer Ingenieur- und Architekten-Verein - Landesverein ...." es folgt der Name des Bundeslandes.

23.3) Die Landesvereine geben sich ihre Geschäftsordnung im Rahmen ihrer Vereinssatzungen selbst.

 

§ 24) Auflösung des ÖIAV

24.1) Der Beschluß zur Auflösung des ÖIAV bedarf in der allgemeinen Hauptversammlung der 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen. Den Antrag hat der Verwaltungsrat zu stellen. Auch im Verwaltungsrat ist hiezu eine 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.

24.2) Im übrigen gelten für die Herbeiführung des Beschlusses zur Auflösung die Bestimmungen über eine Satzungsänderung sinngemäß.

24.3) Im Falle der freiwilligen Auflösung des ÖIAV ist das Vermögen einem den möglichst gleichen Zwecke wie der ÖIAV verfolgenden Verein mit mindest gleich strengen Zweckbestimmungen zuzuwenden. Ob ein Verein dieser Forderung entspricht, hat die zum Zwecke der Auflösung zusammengetretene allgemeine Hauptversammlung durch Beschluß festzustellen.

24.4) Ist die Vermögensverwendung nach 24.3) nicht möglich, so hat das zuletzt im Amt befindliche Präsidium, allenfalls ergänzt durch von der Hauptversammlung bestimmte Personen, als Vermögenstreuhänder entweder das Vermögen des ÖIAV einem innerhalb Jahresfrist sich bildenden Verein, der den Erfordernissen von 24.3) entspricht, zuzuführen, oder aber wenn ein solcher Verein nicht gebildet wird, mit dem Vermögen des ÖIAV eine gemeinnützige Stiftung im Sinne des Vereinszweckes zu bilden.

24.5) Den einzelnen Mitgliedern steht bei Auflösung jedenfalls keinerlei Anspruch auf Verteilung des Vermögens des ÖIAV zu.

 

Zuletzt geändert:

Allgemeine Hauptversammlung

12. Juni 1995

 

 

 

S A T Z U N G

der

"SIEGFRIED MARCUS-STIFTUNG"

des

ÖSTERREICHISCHEN INGENIEUR- UND

ARCHITEKTEN-VEREINES

Der Österreichische Ingenieur- und Architekten-Verein ist ein gemeinnütziger, technisch-wissenschaftlicher Verein, der sich zum Ziele gesetzt hat, die sinngemäße, gefahrlose und für den Menschen nützliche Anwendung der Technik zu fördern.

Im Rahmen seiner Aufgaben hat der Verein den XX. FISITA-Kongreß im Jahre 1984 in Wien veranstaltet. Zur Förderung der wissen-schaftlichen Tätigkeit und zur Ehrung des österreichischen Erfinders Siegfried Marcus wird aus dem Gebarungsüberschuß des o. a. Kongresses eine ausschließlich gemeinnützige Stiftung ins Leben gerufen.

Die Errichtung der Stiftung wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 13. August 1987, MA 62 - II/180/87, als zulässig erklärt.

Die "Siegfried Marcus-Stiftung" stützt ihren gegenwärtigen Rechtsbestand auf die mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 1. April 1988, MA 62 - II/180/87, stiftungsbe-hördlich genehmigte Stiftungssatzung.

Für die Stiftung gelten nunmehr nach Änderung des § 6 (1) folgende Bestimmungen.

 

§ 1

Name, Sitz, Rechtspersönlichkeit und Wirkungsbereich der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen "Siegfried Marcus-Stiftung"; sie hat ihren Sitz in Wien, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, und ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich.

 

§ 2

Zweck der Stiftung

Der Zweck der Stiftung ist die Vergabe von Stipendien und Förderungsmitteln an physische Personen zur Durchführung von längerfristigen Forschungsarbeiten, insbesondere von Dissertat-ionen an Technischen Universitäten auf dem Gebiete der ein- oder mehrspurigen selbstgetriebenen Kraftfahrzeuge.

 

§ 3

Vermögen der Stiftung

(1) Die Stiftung besitzt ein Stiftungsvermögen von S 1.000.000,-- (Schilling eine Million), angelegt in mündelsicheren Papieren.

(2) Eine Aufstockung der Mittel jeglicher Art ist möglich, und es kann über Beschluß der Stiftungsorgane das Stammkapital erhöht werden.

 

§ 4

Veranlagung des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsstammvermögen ist mündelsicher anzulegen.

 

§ 5

Verwaltung und Vertretung der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind der jeweilige Präsident und der Generalsekretär des Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Vereines.

(2) Beschlüsse der Organe können nur mit Stimmeneinhelligkeit erfolgen.

(3) Die Vertretung der Stiftung nach außen und die Vergabe von Stipendien oder Förderungsmitteln obliegt dem Präsidenten des Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Vereines. Für die Vergabe der Stipendien oder Förderungsmittel kann sich der Präsident fallweise einer Jury bedienen, welche durch ihn bestellt wird.

(4) Die für die Verwaltung der Stiftung unbedingt erforderlichen Mittel sind den Erträgnissen zu entnehmen.

(5) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten.

(6) Den Organen der Stiftungsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung der Stiftung zu gewähren. Die Anlage des Stiftungsvermögens und Rechtsgeschäfte, die eine Belastung oder die Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(7) Die Stiftungsorgane sowie die Mitglieder einer allfälligen Jury üben die Tätigkeit ehrenhalber aus; es erfolgt nur der Einsatz der erforderlichen Barauslagen.

(8) Der Präsident wird durch die Allgemeine Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und der Generalsekretär auf unbestimmte Zeit von dem Verwaltungsrat des Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Vereines bestellt.

 

§ 6

Erfordernisse

(1) Stiftungsleistungen an Personen im Sinne des § 2 sind vorwiegend Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuerkennen, die ihre wissenschaftliche Tätigkeit an einer Technischen Universität in Österreich ausüben, fallweise können solche Stiftungsleistungen auch an Personen zuerkannt werden, die in Slowenien, Kroatien, Ungarn, Slowakei oder Tschechien an einer dortigen Technischen Universität tätig sind und die Staatsbürger-schaft eines dieser Staaten besitzen.

(2) Die Bewerbungsunterlagen sind in deutscher Sprache zu fassen.

(3) Die geplante Arbeit gemäß § 2 kann sich auch auf das damit zusammenhängende Gebiet des Umweltschutzes beziehen.

(4) Bei der Vergabe der Stipendien bzw. Fördermittel ist auch zu beachten, ob Förderungen von Dritten ebenfalls vorgesehen sind, um unbillige Doppelförderungen zu vermeiden.

(5) Eine wiederholte Vergabe an dieselbe Person ist möglich.

(6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung eines Stiftungsgenusses.

 

§ 7

Ausschreibung und Vergabe

(1) Die Möglichkeit zur Bewerbung gemäß § 6 um ein Stipendium bzw. um Förderungsmittel wird im laufenden Kalenderjahr durch Anschlag an einer Technischen Universität in Österreich und in der Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Zeitschrift ausgeschrieben.

(2) Für die Einbringung der Ansuchen ist eine Frist zu setzen. Nicht fristgerecht eingebrachte Ansuchen bleiben unberück-sichtigt.

(3) Die Ansuchen sind beim Generalsekretariat des Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Vereines unter Beilage entsprechender Unterlagen einzureichen und dem Präsidenten unmittelbar nach Ablauf der Einbringungsfrist vorzulegen.

(4) Weitere Bestimmungen über die Ausschreibung und die Bekanntmachung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Stipendiums bzw. Förderungsmittels können in einer Geschäfts-ordnung der Stiftung vom Präsidenten festgesetzt werden.

 

§ 8

Veröffentlichungen

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der geförderten Arbeiten müssen in der Vereinszeitschrift "Österreichische Ingenieur- und Architekten-Zeitschrift" veröffentlicht werden.

 

§ 9

Satzungsänderungen

Jede Änderung der Satzung ist vom Präsidenten zu beantragen und bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates des Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Vereines und der Genehmigung der zuständigen Behörde.

 

§ 10

Auflösung der Stiftung

(1) Die Stiftung kann unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fonds-Gesetzes, BGBl.Nr. 11/1975, von der Behörde auf Antrag der Stiftungsorgane oder von Amts wegen aufgelöst werden.

(2) Wird die Stiftung aufgelöst, so ist das noch vorhandene Stiftungsvermögen einer Technischen Universität in Österreich für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuwenden.

 

Genehmigt Amt der Wiener Landesregierung

MA 62 - II/86/93, vom 9. Juli 1993

 

 

Preisträger der Siegfried Marcus-Stiftung

 

Vergabe am 14. Juni 1988

Mag. Christian GRUBER

Dipl.-Ing. Gerd SCHAUER

 

Vergabe am 6. Juni 1989

Dipl.-Ing. Horst ECKER

 

Vergabe am 29. Mai 1990

Dipl.-Ing. Alois LECHNER

 

Vergabe am 24. Juni 1991

Dipl.-Ing. Günther HERDIN

 

Vergabe am 15. Juni 1993

Dipl.-Ing. Petr PAVLATA

Dipl.-Ing. Manfred PLÖCHL

 

Vergabe am 9. 12. 1994

Dipl.-Ing. Dr.techn. Robert MAYR

 

Vergabe am 25. Juni 1996

Dipl.-Ing. Peter PRADER

 

Vergabe am 17. Juni 1997

Dipl.-Ing. Thomas BREITENEDER