Name,
Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 1) Name
und Sitz
Der Verein
führt den Namen "Österreichischer Ingenieur- und Architekten-Verein",
abgekürzt ÖIAV, und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine
Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, und gliedert sich regional
in selbständige Landesvereine und fachlich in Fachgruppen.
§ 2) Zweck
2.1) Der
ÖIAV ist ein gemeinnütziger Verein, der die sinngemäße, gefahrlose
und für den Menschen nützliche Anwendung der Technik fördern
und den Mißbrauch derselben soweit wie möglich verhindern soll.
Weiterhin soll die technische Allgemeinbildung erhöht und die
Weiterbildung der Techniker nach dem Abschluß des Studiums gefördert
werden. Ebenso soll die Zusammenfassung der Angehörigen des
Ingenieur- und Architektenstandes zur Förderung der technischen
und baukünstlerischen Belange in wissen-schaftlicher, kultureller
und gemeinnütziger Hinsicht sowie zur Wahrung gemeinsamer Interessen
erfolgen.
2.2) Der
ÖIAV strebt die sinngemäße und von Mißbrauch freie Anwendung
der Technik an und verpflichtet seine Mitglieder in dieser Hinsicht
besondere Gewissenhaftigkeit, Pflichttreue und Rücksichtnahme
auf die menschlichen Belange zu beobachten.
2.3) Der
ÖIAV soll durch Aufnahme von Mitgliedervereinen eine Dachorganisation
aller mit Problemen der Technik und der modernen technischen
Zivilisation im weitesten Umfang beschäftigter Vereinigungen
bilden.
2.4) Der
ÖIAV ist bestrebt, das Ansehen des Ingenieur- und Architektenstandes
in beruflicher, wissenschaftlicher und ethischer Hinsicht zu
heben.
§ 3) Mittel
zur Erreichung des Vereinszweckes
3.01) Veranstaltungen
und Maßnahmen zur Vertiefung und Er-weiterung sowohl des Fachwissens
als auch besonders der technischen Allgemeinbildung und der
Beziehung zwischen Mensch und Technik durch Erfahrungsaustausch,
Vorträge, Tagungen, Studienreisen und sonstige Veranstaltungen
sowie Führung einer Fachbücherei.
3.02) Pflege
der Beziehungen zu anderen Einflußbereichen der Technik, insbesondere
mit den Hochschulen und ausländischen Vereinigungen.
3.03) Beteiligung
an übernationalen technischen Organisationen und Vereinigungen
sowie an deren Veranstaltungen.
3.04) Erteilung
von fachlichen Anregungen und Gutachten an Behörden, öffentliche
Körperschaften und sonstige Interessierten auf Grund eigener
Initiative oder nach Aufforderung.
3.05) Versorgung
der Presse mit Nachrichten über Probleme der Technik, deren
Entwicklung und deren Sorgen und Gefahren und über die aktuellen
Probleme des Technikerstandes und dessen Nachwuchses.
3.06) Förderung
des technischen Hochschulunterrichtes und Unter-stützung der
dafür zuständigen Behörden, Körperschaften usw.
3.07) Unterstützung
des technischen Nachwuchses auf jede ge-eignete Art und Weise.
3.08) Herausgabe
periodischer Druckschriften und anderer Druck-werke.
3.09) Vorbereitung
und Beratung der zuständigen öffentlichen Körperschaften bei
der Regelung aller mit dem Ingenieur und der Technik zusammenhängenden
Fragen.
3.10) Beratung
und Überwachung von Wettbewerben, Vermittlung bei Streitigkeiten
in technischen Angelegenheiten, Bestellung von Schiedsrichtern.
3.11) Gesellschaftliche
Veranstaltungen kollegialer und reprä-sentativer Natur.
3.12) Veranstaltung
und Förderung volkstümlicher Vorträge zur Verbreitung des Verständnisses
für fachtechnische Kenntnisse und Erhöhung der Wertschätzung
technischer Arbeit in der breiten Öffentlichkeit. Veranstaltungen
zur Weiterbildung der technischen Fachkräfte nach Abschluß der
Studien durch Vorträge, Kurse, Fachzeitschriften und durch Zusammenfassung
in Fachgruppen.
3.13) Sonstige
zur Erreichung dieses Zieles geeignete Maßnahmen und Einrichtungen.
§ 4) Aufbringung
der finanziellen Mittel
4.1) Die
zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel
werden aufgebracht durch:
(1) Mitglieds-
und Fördererbeiträge,
(2) Erträgnisse
des Vereinsvermögens,
(3) Erträgnisse
von Veranstaltungen,
(4) Spenden
und sonstige Einnahmen.
Die Verwendung
der aufgebrachten Geldmittel für andere als Vereinszwecke (§
3) ist unzulässig. Hiebei müssen persönliche und private Interessen
unbedingt ausgeschlossen bleiben.
Mitgliedschaft
§ 5)
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
5.1) Ehrenmitgliedern
5.2) Fördernden Mitgliedern
5.3) Ordentlichen Mitgliedern
5.4) Außerordentlichen Mitgliedern
5.5) Studentischen Mitgliedern
5.6) Mitgliedervereinen
5.7) Korrespondierenden Mitgliedern
ad 5.1) Ehrenmitglieder können werden:
Personen,
die sich besonders hervorragende Verdienste um die Erreichung
der Vereinszwecke erworben haben.
ad 5.2)
Fördernde Mitglieder können werden:
(1) Personen,
die die Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliche Mitglieder
nicht erfüllen, aber eine leitende Berufsstellung auf technischem
oder wirtschaftlichem Gebiet innehaben (persönliche Förderer).
(2) Körperschaften,
juristische Personen und Unternehmungen (nichtpersönliche Förderer).
Diese können eine leitende Persönlichkeit, tunlichst technischer
Fachrichtung, zum ständigen Vertreter in Vereinsangelegenheiten
bestellen.
ad 5.3)
Ordentliche Mitglieder können werden:
(1) Ingenieure
und Architekten, die ein mit Erfolg abge-schlossenes akademisches
Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule technischer
Richtung, oder an einer Meisterschule für Architektur an der
Akademie der bildenden Künste oder an einer Meisterklasse für
Architektur der Akademie für angewandte Kunst in Wien nachweisen.
(2) Professoren
und Dozenten an solchen Hochschulen und Akademien.
(3) Mitglieder
der Ingenieurkammern.
(4) Personen
mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf tech-nischem,
naturwissenschaftlichem oder baukünstlerischem Gebiet tätig
sind oder waren.
(5) Sonstige
technische, naturwissenschaftliche oder baukünst-lerische Fachleute
mit entsprechender Allgemeinbildung, welche die Voraussetzungen
nach (1) bis (4) nicht erfüllen, aber - auch bei Anwendung eines
rigorosen Beurteilungsmaßstabes - hervorragende, selbstständige,
berufliche Leistungen erbracht haben.
ad 5.4)
Außerordentliche Mitglieder können werden:
(1) Personen,
die bereits anderen technischen Vereinen angehören und nicht
ordentliche Mitglieder des ÖIAV sind oder bei denen die Voraussetzungen
für die Aufnahme als ordentliche Mitglieder nicht zutreffen,
die jedoch den Zweck und die Aufgabe des Vereines zu unterstützen
beabsichtigen.
(2) Personen,
die ordentliche Mitglieder eines Mitgliedervereines sind.
ad 5.5)
Studentische Mitglieder können werden:
Studierende
an den unter 5.3 (1) angeführten Hochschulen und Akademien.
ad 5.6)
Mitgliedervereine können werden:
Technische
Fach- oder ähnliche Vereine, denen nach ihren Satzungen Aufgaben
im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzungen zukommen und für die
infolgedessen der ÖIAV als Dachorganisation angesehen werden
kann.
ad 5.7)
Korrespondierende Mitglieder können werden:
Im Auslande
wohnhafte Personen, die auf technischem, bau-künstlerischem
oder naturwissenschaftlichem Gebiet Hervorragendes geleistet
oder zur Förderung der technischen Wissenschaften besonders
beigetragen haben.
§ 6) Aufnahme
in den Verein
6.1) Das
schriftliche Ansuchen um Aufnahme als ordentliches oder förderndes
Mitglied oder als studentisches Mitglied ist unter Anschluß
des Nachweises der Erfüllung der Aufnahmebedingungen zu richten
an:
den jeweiligen
Landesverein, in dessen Bereich der Wohn- oder Geschäftssitz
oder bei studentischen Mitgliedern die Hochschule des Bewerbers
liegt, oder von jenen Bewerbern, deren Wohn- oder Geschäftssitz
oder Hochschule nicht im Bereich eines Landesvereines liegt,
an das Präsidium.
6.2) Die
Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder sowie von studentischen
Mitgliedern vollzieht auf Vorschlag des Landesvereines der Verwaltungsrat.
Sie darf nur über Empfehlung eines ordentlichen oder korrespondierenden
Mitgliedes erfolgen. Bei der Aufnahme von Personen nach 5.3
(5) dieser Satzungen ist die Empfehlung von drei ordentlichen
Mitgliedern, die derselben Fachrichtung wie der Aufnahmewerber
angehören, erforderlich.
6.3) Mit
der vollzogenen Aufnahme erwirbt das Mitglied gleichzeitig
die Mitgliedschaft des Landesvereines, bei dem es sich um die
Aufnahme beworben hat.
6.4) Die
Bestimmungen des § 6 gelten nicht für die derzeitigen Mitglieder
des Vereines.
6.5) Die
Ernennung von Ehrenmitgliedern, von korrespondierenden Mitgliedern
und Ehrungen aller Art erfolgen durch den Verwaltungsrat auf
Antrag des Präsidiums jeweils mit 2/3 Mehrheit der gültigen
Stimmen.
6.6) Die
Aufnahme von Mitgliedervereinen erfolgt durch den Ver-waltungsrat.
6.7) Die
ordentlichen Mitglieder eines Mitgliedervereines sind ohne weitere
Voraussetzungen außerordentliche Mitglieder gemäß 5.4 (2).
6.8) Die
Aufnahme von a.o. Mitgliedern gemäß 5.4 (1) erfolgt sinngemäß
nach 6.1 und 6.2.
§ 7) Rechte
der Mitglieder
7.1) Den
ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern steht an Rechten
zu:
(1) das
aktive Wahlrecht in der allgemeinen Hauptversammlung und der
regionalen Mitgliederversammlung und das passive Wahlrecht in
allen Vereinsfunktionen, das Recht der Antragstellung und das
Stimmrecht bei Beschlüssen,
(2) das
Recht der Einsichtnahme in Geschäftsstücke des Vereines nach
Genehmigung durch das Präsidium,
(3) die
Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen, Einrichtungen
und Vergünstigungen des Vereines, einschließlich der seiner
Fachgruppen nach Maßgabe dieser Satzungen und der Geschäftsordnung,
(4) die
Benützung der Bücherei sowie der Klubräume und die Entleihung
von Büchern und Zeitschriften nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
(5) der
Bezug der Vereinszeitschrift, allerdings nur unter der Voraussetzung
der rechtzeitigen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages,
(6) die
Inanspruchnahme des Vereines im Rahmen seiner Zweck-bestimmung
zur Erteilung von Rat und Beistand in Angelegenheit allgemeiner
Bedeutung,
(7) die
Einführung von Gästen bei Vorträgen und gesellschaftli-chen
Veranstaltungen.
7.2) Den
fördernden persönlichen Mitgliedern und den ständigen Vertretern
der nichtpersönlichen fördernden Mitglieder stehen die Rechte
nach 7.1 (3) bis (7) und das aktive und passive Wahlrecht in
Ausschüssen und in Zweckgruppen technisch-wirtschaftlicher Natur
zu.
7.3) Studentischen
Mitgliedern stehen die Rechte nach 7.1 (3) bis (7) und das aktive
und passive Wahlrecht des Jungakademiker-ausschusses zu.
7.4) Korrespondierenden
Mitgliedern stehen die Rechte nach 7.1 (3) bis (7) zu.
7.5) Außerordentlichen
Mitgliedern stehen die Rechte nach 7.1 (3), (4), (6) und (7)
zu.
§ 8) Pflichten
der Mitglieder
8.1) Den
Mitgliedern, mit Ausnahme von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern,
kommen folgende Pflichten zu:
(1) Förderung
des Vereinszweckes,
(2) Wahrung des Ansehens des Ingenieur- und Architektenstandes,
(3) Befolgung der Satzungen und der Geschäftsordnung des ÖIAV
und der Beschlüsse der gewählten Organe,
(4) gewissenhafte Erfüllung eines angenommenen Amtes,
(5) pünktliche Leistung des vom Verwaltungsrat festgesetzten
Mitglieds- oder Fördererbeitrages.
8.2) Korrespondierende
Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit sie keine Ämter übernommen
haben, sind gegenüber dem Verein nur gemäß 8.1 (1) und (2) verpflichtet.
§ 9) Beendigung
der Mitgliedschaft
9.1) Das
Ende der Mitgliedschaft und damit die Aufhebung der mit ihr
verbundenen Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der Bezahlung
bereits fällig gewesener Mitgliedsbeiträge, tritt ein durch:
(1) Austritt,
(2) Ausschließung,
(3) Tod,
(4) Auflösung bei einer juristischen Person.
9.2) Der
Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist spätestens
3 Monate vorher dem Landesverein oder dem General- sekretariat
nachweislich bekanntzugeben.
9.3) Die
Ausschließung aus dem Verein kann auf Vorschlag des Präsidiums
durch den Verwaltungsrat nach Herstellung des Einvernehmens
mit dem zuständigen Landesverein erfolgen und ist mit 2/3 Mehrheit
zu fassen wegen:
(1) Nichterfüllung
der mit der Mitgliedschaft übernommenen Pflichten, insbesondere
wegen standeswidrigen Verhaltens, wiederholter Satzungsverletzung
und Nichtzahlung des Mitglieds- und Fördererbeitrages trotz
wiederholter Mahnung,
(2) eines
Verbrechens oder eines anderen aus Gewinnsucht oder durch unehrenhaftes
Verhalten begangenen Deliktes.
Verwaltung
und Gliederung des Vereines
§ 10) Organe
des Vereines sind:
10.1) der
Präsident,
10.2) das Präsidium,
10.3) die allgemeine Hauptversammlung,
10.4) der Verwaltungsrat,
10.5) die regionale Mitgliederversammlung,
10.6) Fachgruppen, Ausschüsse,
10.7) das Schiedsgericht,
10.8) Rechnungsprüfer.
Die Tätigkeit
in den Organen des Vereines erfolgt ehrenamtlich.
Den Mitgliedern
des Präsidiums und des Verwaltungsrates steht Ersatz ihrer Barauslagen
zu. Der Generalsekretär und die Be-diensteten des Generalsekretariates
sind besoldet.
§ 11) Der
Präsident
11.1) Dem
Präsidenten und in seiner Vertretung einem der Vizepräsidenten
obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, der Vorsitz
in den Organen des Vereines 10.2) bis 10.5) und die Dienstaufsicht
über das Generalsekretariat und über die Ver-mögensverwaltung.
11.2) Dem
Präsidenten obliegt weiters die rechtsverbindliche Zeichnung
für den Verein, gemeinsam mit dem Generalsekretär. In reinen
Vermögens- und Kassenangelegenheiten steht die rechts-verbindliche
Zeichnung auch dem Vermögensverwalter, gemeinsam mit dem Generalsekretär,
zu. Die Zeichnung der übrigen Korrespondenz kann auch durch
den Generalsekretär allein erfolgen.
§ 12) Das
Präsidium
12.1) Das
Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht
ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere
obliegt ihm die Durchführung der Beschlüsse der allgemeinen
Hauptversammlung und des Verwaltungsrates sowie die ordnungsgemäße
und sparsame Vermögensverwaltung.
12.2) Das
Präsidium besteht aus dem Präsidenten und drei Vize-präsidenten,
von welchen mindestens zwei gleichzeitig Mitglieder von Landesvereinen
sein müssen, dem Vermögensverwalter und dem Vermögensverwalter-Stellvertreter.
Die Mitglieder des Präsidiums werden für eine Funktionsdauer
von 3 Jahren in gesonderten Wahlgängen über Vorschlag des Verwaltungsrates
in der allgemeinen Hauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl
ist für den Vermögensverwalter und den Vermögensverwalter-Stellvertreter
zulässig. Für den Präsidenten und die Vizepräsidenten nur über
einen vorausgegangenen besonderen Beschluß des Verwaltungsrates,
der mit 2/3 Mehrheit zu fassen ist.
12.3) Den
nach Bedarf anzuberaumenden Sitzungen des Präsidiums wohnt der
Generalsekretär bei.
§ 13) Die
allgemeine Hauptversammlung
13.1) Die
allgemeine Hauptversammlung ist zuständig für:
(1) die
Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes über das abgelaufene
Geschäftsjahr,
(2) die
Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Verwaltungsrates
und des Präsidiums,
(3) Satzungsänderung
und die Auflösung des ÖIAV,
(4) die
Wahl des Präsidiums,
(5) die
Wahl der Rechnungsprüfer,
(6) die
Beschlußfassung über alle vom Verwaltungsrat vorgelegten Anträge,
(7) die
Fachgruppeneinteilung.
13.2) Eine
allgemeine Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich,
und zwar bis spätestens 30. Juni statt. Sie ist vom Präsidenten
zumindest 4 Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung
durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung einzuberufen. Eine
Hauptversammlung kann in Wien oder einer Landeshauptstadt stattfinden.
Jede weitere allgemeine Haupt-versammlung wird als außerordentliche
bezeichnet. Eine solche muß über Antrag des Verwaltungsrates
oder von mindestens 1/5 der Gesamtmitglieder oder von 2 Landesvereinen
binnen 4 Wochen mit der von den Initiatoren beantragten Tagesordnung
einberufen werden. Kommt der Präsident (Vizepräsident) dieser
Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Generalsekretär
die allgemeine Hauptversammlung einzuberufen.
13.3) Eine
ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die
Mitglieder des Vereines können sich zur Abgabe ihrer Stimme
gegenseitig schriftlich ermächtigen. Zu diesem Zwecke können
bis zu 20 Stimmen auf ein Mitglied übertragen werden.
13.4) Über
Anträge jeder Art, die vorher nicht dem Verwaltungsrat unterbreitet
waren, wird in der allgemeinen Hauptversammlung nur beraten,
aber nicht beschlossen.
§ 14) Der
Verwaltungsrat
14.1) Der
Verwaltungsrat ist zuständig für:
(1) die
Erlassung einer Geschäftsordnung,
(2) die
Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern (§§ 6 und 9),
(3) die
Festsetzung der jährlichen Mitglieder- und Fördererbeiträge
für die einzelnen Mitgliedergruppen nach § 5,
(4) die
Festsetzung des Schlüssels für die Verteilung der ein-gegangenen
Beiträge und der gemeinsamen Unkosten zwischen ÖIAV und den
Landesvereinen,
(5) die
Erstattung von Vorschlägen für die Wahl des Präsidiums an die
allgemeine Hauptversammlung,
(6) die
Bestellung und Lösung des Dienstverhältnisses des Generalsekretärs,
(7) die
Zustimmung zu den Satzungen der Landesvereine und zur Zugehörigkeit
von Landesvereinen bei anderen Organisationen,
(8) formale
Satzungsänderungen, soweit sie durch behördliche Vorschriften
erforderlich werden,
(9) die
Beantragung der Auflösung des ÖIAV bei der allgemeinen Hauptversammlung,
(10) die
Ernennung von Ehrenmitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern
und die Verleihung sonstiger Auszeichnungen (z. B. Goldene Ehrenmünze)
sowie Ehrungen aller Art.
14.21) Der
Verwaltungsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Präsidiums,
dem zuletzt abgetretenen Präsidenten aus der Zahl der Verwaltungsräte,
die aus 14.22) hervorgeht, und den Obmänner der Fachgruppen
zusammen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse des Vereines nehmen
mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates
teil.
14.22) Die
Verwaltungsräte werden von den Landesvereinen bzw. der regionalen
Mitgliederversammlung gewählt. Hiezu wird bis 31. März jedes
3. Jahres, erstmalig jedoch unmittelbar nach Annahme dieser
Satzungen, die Stimmzahl ermittelt, indem die Gesamtzahl der
Mitglieder des ÖIAV durch 21 dividiert und der Quotient auf
die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet wird. Jeder Landesverein
wählt so viele Verwaltungsräte, als die Stimmzahl in seiner
Mitgliederzahl ganzzahlig enthalten ist. Die dabei anfallenden
Reststimmen werden der Anzahl der durch die regionale Mitgliederversammlung
repräsentierten Mitglieder zugezählt. Jedem Landes-verein steht
jedoch, unabhängig von seiner Mitgliederzahl, die Entsendung
mindestens eines Verwaltungsrates zu. Dabei gibt es keine Reststimmen.
Die regionale Mitgliederversammlung wählt so viele Verwaltungsräte,
als die Stimmzahl in ihrer durch die Reststimmen vermehrten
Mitgliederzahl enthalten ist. Die hier sich ergebenden Bruchteile
werden auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
14.23) Mitgliedervereine
entsenden je einen stimmberechtigten Delegierten in den Verwaltungsrat.
14.3) Die
Funktionsdauer der Verwaltungsräte beträgt 3 Jahre. Die Vorsitzenden
der Landesvereine und der regionalen Mitglieder-versammlung
geben die bestellten Verwaltungsräte und Ver-änderungen dem
Präsidenten des ÖIAV bekannt.
14.4) Die
Verwaltungsräte können sich zur Abgabe ihrer Stimme gegenseitig
ermächtigen. Zu diesem Zwecke können bis zu 4 Stimmen auf einen
Verwaltungsrat nachweislich übertragen werden.
14.5) Der
Verwaltungsrat wird nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich,
vom Präsidium einberufen.
14.6) Die
Einladung zu den Sitzungen des Verwaltungsrates müssen mit Angabe
der Tagesordnungspunkte spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten
Termin zur Post gegeben werden. Er ist beschluß-fähig, wenn
mindestens ein Mitglied des Präsidiums und 6 weitere Mitglieder
des Verwaltungsrates anwesend sind.
§ 15) Regionale
Mitgliederversammlung
15.1) Für
die Mitglieder mit dem Wohn- oder Geschäftssitz in Gebieten,
für die kein Landesverein besteht, sind regionale Mitgliederversammlungen
einzuberufen.
15.2) Regionale
Mitgliederversammlungen sind zuständig für:
(1) Wahl
von Verwaltungsräten (14.22),
(2) Wahl
von Mitgliedern in Regional-Ausschüsse,
(3) Beratung
lokaler Sach- und Standesfragen.
15.3) Die
Einberufung einer regionalen Mitgliederversammlung er-
folgt nach
Bedarf durch das Präsidium.
§ 16) Fachgruppen
Zur Förderung
des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Gemeinschaftsarbeit
auf einem engeren Fachgebiet werden Fachgruppen gebildet. Die
Zahl und Einteilung der Fachgruppen und ihre Bezeichnung beschließt
die allgemeine Hauptversammlung über Vorschlag des Verwaltungsrates.
Jede Fachgruppe muß einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter
haben, die von den Fachgruppenmitgliedern gewählt werden.
§ 17) Ausschüsse
17.1) Nach
vorhergehender Beratung im Verwaltungsrat können für die Beratung
bestimmter Einzelaufgaben vom Präsidium Ausschüsse gebildet
werden.
17.2) Jeder
Ausschuß besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter
und einem Schriftführer. Diese Organe müssen Vereinsmitglieder
sein. Die übrigen Angehörigen des Ausschusses können auch Nichtmitglieder
sein.
§ 18) Das
Schiedsgericht
18.1) Alle
aus dem Vereinsverhältnis zwischen Vereinsmitgliedern, Förderern,
oder den Mitgliedern von Vereinsorganen untereinander oder zwischen
Mitgliedern oder Förderern einerseits und den Vereinen der seinen
leitenden Organen andererseits entspringenden Streitigkeiten,
die nicht unmittelbar auf Grund der Satzungs-bestimmungen ausgetragen
werden können, sind durch ein Schieds-gericht zu schlichten.
Dieses ist beim Präsidenten des Vereines unter Darlegung der
Streitgegenstände schriftlich anzufordern.
18.2) In
einem solchen Falle hat der das Schiedsgericht Anzu-rufende
- der Verein durch das Präsidium - dem Gegner binnen 14 Tagen
im Wege der Vereinskanzlei einen Schiedsrichter aus dem Stande
der ordentlichen oder persönlich fördernden Vereinsmitglieder
schriftlich bekanntzugeben. Wenn der Gegner nicht binnen 14
Tagen seinen Schiedsrichter namhaft macht, so ist das Präsidium
berechtigt, den zweiten Schiedsrichter aus dem Stande der ordentlichen
Vereinsmitglieder zu bestellen.
18.3) Die
beiden Schiedsrichter haben binnen 8 Tagen nach ihrer Bestellung
gemeinschaftlich einen Obmann aus dem Stande der ordentlichen
Vereinsmitglieder zu wählen. Sollte hiebei eine Einigung nicht
zustande kommen, so entscheidet zwischen den beiden von den
Schiedsrichtern zum Obmann vorgeschlagenen das Los.
18.4) Die
Entscheidung des Schiedsgerichtes, das an ein be-stimmtes Verfahren
nicht gebunden ist, muß binnen 6 Monaten vom Tage der Anrufung
gefällt werden und erwächst mit dem Tag der Zustellung in Rechtskraft.
Eine Berufung oder weitere Klageführung ist nicht zulässig.
§ 19) Die
Rechnungsprüfer
19.1) Die
Rechnungsprüfer haben die Pflicht, die Jahresrechnung zu prüfen
und über das Ergebnis der Prüfung dem Verwaltungsrat und der
allgemeinen Hauptversammlung unter allfälliger Antragstellung
auf Entlastung des Präsidiums und des Vermögensverwalters zu
berichten.
19.2) Die
Hauptversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer und 2 stell-vertretende
Rechnungsprüfer, die keinem leitenden Vereinsorgan angehören
dürfen. Jedes Jahr scheidet - dem Dienstalter nach - abwechselnd
ein Rechnungsprüfer oder ein stellvertretender Rechnungsprüfer
aus.
§ 20) Der
Generalsekretär
Der Generalsekretär
wird gemäß 14.1 (6) vom Verwaltungsrat bestellt. Er muß Mitglied
des Vereines sein und steht im Vertragsverhältnis zum ÖIAV.
Der Generalsekretär untersteht unmittelbar dem Präsidenten bzw.
dessen Stellvertreter. Er führt die Vereinsagenden nach den
Weisungen der satzungsgemäß dafür zuständigen Organe des Vereines
(10.1 bis 10.5), insbesondere das Generalsekretariat, die Personalangelegenheiten
und die wirt-schaftliche Verwaltung. Ihm obliegt die Schriftführung
bei den Sitzungen des Verwaltungsrates und in der Hauptversammlung
ebenso wie die Durchführung der in diesen Organen gefaßten Beschlüsse.
Der Generalsekretär ist berechtigt, an allen im Rahmen des ÖIAV,
seiner Fachgruppen und Ausschüsse stattfindenden Sitzungen teilzunehmen.
Wahlen,
Beschlüsse, Geschäftsordnung, Landesvereine
§ 21) Wahlen
und Beschlüsse
21.1) Eine
Wahl gilt, soweit in diesen Satzungen nicht anderes bestimmt
ist, als erfolgt, wenn für einen Wahlwerber mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Bei Stimmengleichheit
findet eine Stichwahl statt. Die Mitglieder des Präsidiums müssen
in gesonderten Wahlgängen gewählt werden.
21.2) Beschlüsse
werden, soweit in diesen Satzungen nicht anderes bestimmt ist,
mit Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt der Vorschlag als abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt mit.
21.3) Eine
Abänderung der Satzungen kann nur mit 2/3 Mehrheit der gültigen
Stimmen in einer allgemeinen Hauptversammlung be-schlossen werden,
wenn der genau abgefaßte Antrag im Ver-waltungsrat vorher eingebracht
und in der Einladung zur darüber beschließenden allgemeinen
Hauptversammlung im Wortlaut bekannt-gegeben worden ist.
Satzungsänderungen,
die auch eine Änderung der Satzungen der Landesvereine erfordern,
dürfen nur mit Zustimmung aller betroffenen Landesvereine vorgenommen
werden.
§ 22) Geschäftsordnung
Einzelheiten
über die Verwaltung des Vereines, insbesondere über den genauen
Vorgang der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern, der
Durchführung von Wahlen, Verfahren bei Streitigkeiten, die Vermögens-
und Kassen- und Kanzleiverwaltung, die Herausgabe einer Vereinszeitung
und die Benützung der Bibliothek, die finanzielle Auseinandersetzung
zwischen dem Gesamtverein und den Landesvereinen und dergleichen,
sind, falls erforderlich, in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden
Geschäftsordnung zu regeln.
§ 23) Landesvereine
23.1) Landesvereine
im Sinne dieser Satzungen sind auf den Bereich eines Bundeslandes
beschränkte Vereine, deren Satzungen zumindest bezüglich Zweck,
Aufgaben und Mitgliedschaft mit den Satzungen des Gesamtvereines
übereinstimmen, diesen in keinem Punkte widersprechen und vom
Verwaltungsrat des Gesamtvereines ausdrücklich gebilligt werden.
23.2) Die
Landesvereine führen die Bezeichnung "Österreichischer
Ingenieur- und Architekten-Verein - Landesverein ...."
es folgt der Name des Bundeslandes.
23.3) Die
Landesvereine geben sich ihre Geschäftsordnung im Rahmen ihrer
Vereinssatzungen selbst.
§ 24) Auflösung
des ÖIAV
24.1) Der
Beschluß zur Auflösung des ÖIAV bedarf in der allgemeinen Hauptversammlung
der 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen. Den Antrag hat der Verwaltungsrat
zu stellen. Auch im Verwaltungsrat ist hiezu eine 2/3 Mehrheit
der gültigen Stimmen erforderlich.
24.2) Im
übrigen gelten für die Herbeiführung des Beschlusses zur Auflösung
die Bestimmungen über eine Satzungsänderung sinngemäß.
24.3) Im
Falle der freiwilligen Auflösung des ÖIAV ist das Vermögen einem
den möglichst gleichen Zwecke wie der ÖIAV verfolgenden Verein
mit mindest gleich strengen Zweckbestimmungen zuzuwenden. Ob
ein Verein dieser Forderung entspricht, hat die zum Zwecke der
Auflösung zusammengetretene allgemeine Hauptversammlung durch
Beschluß festzustellen.
24.4) Ist
die Vermögensverwendung nach 24.3) nicht möglich, so hat das
zuletzt im Amt befindliche Präsidium, allenfalls ergänzt durch
von der Hauptversammlung bestimmte Personen, als Vermögenstreuhänder
entweder das Vermögen des ÖIAV einem innerhalb Jahresfrist sich
bildenden Verein, der den Erfordernissen von 24.3) entspricht,
zuzuführen, oder aber wenn ein solcher Verein nicht gebildet
wird, mit dem Vermögen des ÖIAV eine gemeinnützige Stiftung
im Sinne des Vereinszweckes zu bilden.
24.5) Den
einzelnen Mitgliedern steht bei Auflösung jedenfalls keinerlei
Anspruch auf Verteilung des Vermögens des ÖIAV zu.
Zuletzt geändert:
Allgemeine
Hauptversammlung
12. Juni 1995
S
A T Z U N G
der
"SIEGFRIED
MARCUS-STIFTUNG"
des
ÖSTERREICHISCHEN
INGENIEUR- UND
ARCHITEKTEN-VEREINES
Der Österreichische
Ingenieur- und Architekten-Verein ist ein gemeinnütziger, technisch-wissenschaftlicher
Verein, der sich zum Ziele gesetzt hat, die sinngemäße, gefahrlose
und für den Menschen nützliche Anwendung der Technik zu fördern.
Im Rahmen
seiner Aufgaben hat der Verein den XX. FISITA-Kongreß im Jahre
1984 in Wien veranstaltet. Zur Förderung der wissen-schaftlichen
Tätigkeit und zur Ehrung des österreichischen Erfinders Siegfried
Marcus wird aus dem Gebarungsüberschuß des o. a. Kongresses eine
ausschließlich gemeinnützige Stiftung ins Leben gerufen.
Die Errichtung
der Stiftung wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung
vom 13. August 1987, MA 62 - II/180/87, als zulässig erklärt.
Die "Siegfried
Marcus-Stiftung" stützt ihren gegenwärtigen Rechtsbestand
auf die mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung
vom 1. April 1988, MA 62 - II/180/87, stiftungsbe-hördlich genehmigte
Stiftungssatzung.
Für die Stiftung
gelten nunmehr nach Änderung des § 6 (1) folgende Bestimmungen.
§ 1
Name, Sitz,
Rechtspersönlichkeit und Wirkungsbereich der Stiftung
Die Stiftung
führt den Namen "Siegfried Marcus-Stiftung"; sie hat
ihren Sitz in Wien, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, und ihr
Wirkungsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich.
§ 2
Zweck der
Stiftung
Der Zweck
der Stiftung ist die Vergabe von Stipendien und Förderungsmitteln
an physische Personen zur Durchführung von längerfristigen Forschungsarbeiten,
insbesondere von Dissertat-ionen an Technischen Universitäten
auf dem Gebiete der ein- oder mehrspurigen selbstgetriebenen Kraftfahrzeuge.
§ 3
Vermögen der
Stiftung
(1) Die Stiftung
besitzt ein Stiftungsvermögen von S 1.000.000,-- (Schilling eine
Million), angelegt in mündelsicheren Papieren.
(2) Eine Aufstockung
der Mittel jeglicher Art ist möglich, und es kann über Beschluß
der Stiftungsorgane das Stammkapital erhöht werden.
§ 4
Veranlagung
des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsstammvermögen
ist mündelsicher anzulegen.
§ 5
Verwaltung
und Vertretung der Stiftung
(1) Die Organe
der Stiftung sind der jeweilige Präsident und der Generalsekretär
des Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Vereines.
(2) Beschlüsse
der Organe können nur mit Stimmeneinhelligkeit erfolgen.
(3) Die Vertretung
der Stiftung nach außen und die Vergabe von Stipendien oder Förderungsmitteln
obliegt dem Präsidenten des Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Vereines.
Für die Vergabe der Stipendien oder Förderungsmittel kann sich
der Präsident fallweise einer Jury bedienen, welche durch ihn
bestellt wird.
(4) Die für
die Verwaltung der Stiftung unbedingt erforderlichen Mittel sind
den Erträgnissen zu entnehmen.
(5) Die Stiftungsorgane
sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden
Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr
vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der
Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand
der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstige Vermögen,
zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten.
(6) Den Organen
der Stiftungsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung
und in die Vermögensverwaltung der Stiftung zu gewähren. Die Anlage
des Stiftungsvermögens und Rechtsgeschäfte, die eine Belastung
oder die Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen betreffen,
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(7) Die Stiftungsorgane
sowie die Mitglieder einer allfälligen Jury üben die Tätigkeit
ehrenhalber aus; es erfolgt nur der Einsatz der erforderlichen
Barauslagen.
(8) Der Präsident
wird durch die Allgemeine Hauptversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt und der Generalsekretär auf unbestimmte Zeit von
dem Verwaltungsrat des Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Vereines
bestellt.
§ 6
Erfordernisse
(1) Stiftungsleistungen
an Personen im Sinne des § 2 sind vorwiegend Personen mit österreichischer
Staatsbürgerschaft zuzuerkennen, die ihre wissenschaftliche Tätigkeit
an einer Technischen Universität in Österreich ausüben, fallweise
können solche Stiftungsleistungen auch an Personen zuerkannt werden,
die in Slowenien, Kroatien, Ungarn, Slowakei oder Tschechien an
einer dortigen Technischen Universität tätig sind und die Staatsbürger-schaft
eines dieser Staaten besitzen.
(2) Die Bewerbungsunterlagen
sind in deutscher Sprache zu fassen.
(3) Die geplante
Arbeit gemäß § 2 kann sich auch auf das damit zusammenhängende
Gebiet des Umweltschutzes beziehen.
(4) Bei der
Vergabe der Stipendien bzw. Fördermittel ist auch zu beachten,
ob Förderungen von Dritten ebenfalls vorgesehen sind, um unbillige
Doppelförderungen zu vermeiden.
(5) Eine wiederholte
Vergabe an dieselbe Person ist möglich.
(6) Es besteht
kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung eines Stiftungsgenusses.
§ 7
Ausschreibung
und Vergabe
(1) Die Möglichkeit
zur Bewerbung gemäß § 6 um ein Stipendium bzw. um Förderungsmittel
wird im laufenden Kalenderjahr durch Anschlag an einer Technischen
Universität in Österreich und in der Österreichischen Ingenieur-
und Architekten-Zeitschrift ausgeschrieben.
(2) Für die
Einbringung der Ansuchen ist eine Frist zu setzen. Nicht fristgerecht
eingebrachte Ansuchen bleiben unberück-sichtigt.
(3) Die Ansuchen
sind beim Generalsekretariat des Österreichischen Ingenieur-
und Architekten-Vereines unter Beilage entsprechender Unterlagen
einzureichen und dem Präsidenten unmittelbar nach Ablauf der Einbringungsfrist
vorzulegen.
(4) Weitere
Bestimmungen über die Ausschreibung und die Bekanntmachung der
Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Stipendiums bzw. Förderungsmittels
können in einer Geschäfts-ordnung der Stiftung vom Präsidenten
festgesetzt werden.
§ 8
Veröffentlichungen
Eine Zusammenfassung
der Ergebnisse der geförderten Arbeiten müssen in der Vereinszeitschrift
"Österreichische Ingenieur- und Architekten-Zeitschrift"
veröffentlicht werden.
§ 9
Satzungsänderungen
Jede Änderung
der Satzung ist vom Präsidenten zu beantragen und bedarf der Zustimmung
des Verwaltungsrates des Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Vereines
und der Genehmigung der zuständigen Behörde.
§ 10
Auflösung
der Stiftung
(1) Die Stiftung
kann unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und
Fonds-Gesetzes, BGBl.Nr. 11/1975, von der Behörde auf Antrag der
Stiftungsorgane oder von Amts wegen aufgelöst werden.
(2) Wird die
Stiftung aufgelöst, so ist das noch vorhandene Stiftungsvermögen
einer Technischen Universität in Österreich für ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuwenden.
Genehmigt
Amt der Wiener Landesregierung
MA 62 - II/86/93,
vom 9. Juli 1993
Preisträger
der Siegfried Marcus-Stiftung
Vergabe am
14. Juni 1988
Mag. Christian
GRUBER
Dipl.-Ing.
Gerd SCHAUER
Vergabe am
6. Juni 1989
Dipl.-Ing.
Horst ECKER
Vergabe am
29. Mai 1990
Dipl.-Ing.
Alois LECHNER
Vergabe am
24. Juni 1991
Dipl.-Ing.
Günther HERDIN
Vergabe am
15. Juni 1993
Dipl.-Ing.
Petr PAVLATA
Dipl.-Ing.
Manfred PLÖCHL
Vergabe am
9. 12. 1994
Dipl.-Ing.
Dr.techn. Robert MAYR
Vergabe am
25. Juni 1996
Dipl.-Ing.
Peter PRADER
Vergabe am
17. Juni 1997
Dipl.-Ing.
Thomas BREITENEDER
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